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Über BGM – Betriebliches Gesundheitsmanagement

Ziel des Betrieblichen Gesundheitsmanagements (BGM) ist es, die Belastungen der Beschäftigten zu optimieren und die persönlichen Ressourcen zu stärken.

Durch gute Arbeitsbedingungen und Lebensqualität am Arbeitsplatz wird auf der einen Seite die Gesundheit und Motivation nachhaltig gefördert und auf der anderen Seite die Produktivität, Produkt- und Dienstleistungsqualität und Innovationsfähigkeit eines Unternehmens erhöht. Hier entsteht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Win-Win-Situation und das Unternehmensimage als guter Arbeitgeber wird verbessert.

Zu den Handlungsfeldern des BGM gehören präventive Bereiche wie der Arbeitsschutz, die Suchtprävention, die betriebliche Gesundheitsförderung (BGF), die Personal- und die Organisationsentwicklung.

BGM – Entwicklung einer Idee

Die Idee des Betrieblichen Gesundheitsmanagements geht zum einen auf die Ottawa-Charta von 1986 zurück, die als Ziel die Befähigung der Bevölkerung zu einem selbstbestimmten Umgang mit Gesundheit sowie die gesundheitsförderliche Gestaltung der Lebenswelt und der Gesundheitsdienste formuliert. Zum anderen wurzelt sie im betrieblichen Arbeitsschutz, der auf eine lange Tradition zurückblicken kann, im Rahmen europäischer Gesetzesinitiativen in den letzten Jahren gestärkt wurde und über eine weit fortgeschrittene Professionalisierung und Institutionalisierung verfügt. Ein ganzheitlicher BGM-Ansatz sollte über den seit 1996 vorgeschriebenen ganzheitlichen Arbeitsschutz hinaus auch betriebliche Gesundheitsförderung, Verbesserung der Führungskultur, Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Privatleben und Beruf sowie Aufgaben der altersgerechten Arbeitsgestaltung berücksichtigen.

Der Weg zum BGM: Bestandsaufnahme und mögliche Ansatzpunkte

Wichtig für ein Betriebliches Gesundheitsmanagement ist auch eine Bestandsaufnahme. Diese dient dazu eine Übersicht aller bereits im Unternehmen bestehenden Maßnahmen und Prozesse zu erstellen. Dies können z. B. sein:

  • flexible Arbeitszeitmodelle (Gleitzeit, Arbeitszeitkonten, Sabbaticals),
  • Maßnahmen zur Förderung der Selbstverantwortung zur Gesundheitsförderung,
  • Gesundheit als Thema im Unternehmensleitbild,
  • ein gutes Betriebsklima,
  • Kurse für Rückenschule, Laufgruppen, ergonomische Schulungen,
  • Arbeits- & Gesundheitsschutz,
  • eine gesunde Kantinenverpflegung,
  • ein betriebliches Eingliederungsmanagement.

Aktuelle Rechts- & Gesetzesgrundlage für BGM

Mittlerweile ist durch das Präventionsgesetz (PrävG) das in Deutschland ab 2016 neue Maßnahmen in den Bereichen Vorbeugung gegen Krankheiten (Prävention), Gesundheitsförderung und Früherkennung von Krankheiten der Fokus in den Betrieben auch gestärkt worden.

Wesentliche Inhalte des neuen Gesetzes sind:

  • Die Sozialversicherungsträger (Krankenkassen, Rentenversicherung, Unfallversicherung, private Krankenversicherungsunternehmen, Bund, Länder, Kommunen, Bundesagentur für Arbeit) und die Sozialpartner besetzen eine Nationale Präventionskonferenz, die eine „nationale Präventionsstrategie“ erarbeiten soll (nach dem Muster des Krebsplans).
  • Auch die Pflegeversicherung wird Präventionsleistungen bezahlen.
  • Verschiedene Maßnahmen sollen die Schutzimpfung fördern, u. a. Pflichtberatungen für Eltern.
  • Ärzte können „Präventionsempfehlungen“ über Leistungen von Anbietern in der Gesundheitsförderung wie Volkshochschulen, Sportvereine und Fitness-Center ausstellen (die Medien sprechen von „Bewegung auf Rezept“). Präventions-Kurse werden durch die Krankenkassen bezuschusst, wenn die Kurse nach den Qualitätsvorgaben des GKV für § 20 SGB V entsprechen.
  • Die Kranken- und Pflegekassen legen Präventionsprogramme für Gemeinschaftseinrichtungen (Schulen, Kitas, Betriebe, Pflegeeinrichtungen) über 500 Mio. € auf
  • Für Selbsthilfegruppen stellen die Krankenkassen ab dem Jahr 2016 je Versicherten 1,05 € zur Verfügung, insgesamt ca. 73 Mio. €. Dieser Betrag wurde vom ursprünglichen Entwurf abweichend verdoppelt.
  • Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BzgA) erhält von den Kassen einen jährlichen Zuschuss in Höhe von 32 Mio. €.

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